Erläuterungen zum Geldwäschegesetz (GwG):

 

Immobilienmakler sind verpflichtet, Kunden bzw. Auftraggeber zu identifizieren und die Angaben zu überprüfen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 11 GwG).

 

Verstöße gegen das GwG können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden, im Wiederholungsfalle auch mehr.

 

Der Makler darf sich nicht auf bloße mündliche Angaben verlassen, sondern muss sich einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen lassen. Ein Führerschein oder ein Studentenausweis reichen nicht aus. Zudem hat er darauf zu achten, dass der Ausweis gültig ist. 

 

Welche Daten sind zu erheben?

Welche Daten der Makler von seinem Auftraggeber zu erheben hat, richtet sich danach, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt.

 

a) Handelt es sich bei dem Auftraggeber des Maklers um eine natürliche Person, sind folgende Daten zu erfassen:

• Name (Nachname und mindestens ein Vorname)

• Geburtsort und Geburtsdatum

• Staatsangehörigkeit

• Anschrift (keine Postfächer); sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags nach § 38 Zahlungskontengesetz erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die

gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist

• Art des Ausweises (z. B. Personalausweis oder Reisepass)

• Ausweisnummer

• ausstellende Behörde

 

b) Handelt es sich um eine juristische Person, so sind folgende Daten zu erfassen:

• Firma bzw. Name oder Bezeichnung

• Rechtsform

• Registernummer (sofern vorhanden)

• Anschrift des Sitzes der Hauptniederlassung

• Kopie/Scan/Ausdruck eines Registerauszugs (z.B. Handels- Transparenz- oder Genossenschaftsregister) oder der Gründungsdokumente

• Vertretungsberechtigung / Nachweis der auftretenden Person

Die als Vertreter auftretende Person ist wie unter a) aufgeführt zu identifizieren.

Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters eine juristische Person (z.B. die GmbH in einer GmbH & Co. KG), sind von dieser ebenfalls die o. g. Daten zu erfassen. Die als Vertreter auftretende Person ist wie unter a) aufgeführt zu identifizieren.